3. Die Gewichtung des Zuschlagkriteriums Kosten ist dahingehend anzupassen, als dass die offerierten Preise (Gesamtpreis TCO gemäss Eröffnungsprotokoll und Zuschlagverfügung) als Berechnungsgrundlage dienen. 4. Eventualiter zum Antrag Nr. 2, 3 und 4: Die Sache sei zur Neubeurteilung nach Massgabe der Erwägungen der Beschwerdeinstanz an die an die Beschaffungssteile zurückzuweisen. 11. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.