7. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 7. Oktober 2019 beantragte die Vorinstanz, sowohl die Beschwerde wie auch das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen. 8. Mit Replik vom 31. Oktober 2019 stellte die Beschwerdeführerin ergänzend zu den Rechtsbegehren ihrer Beschwerde den Antrag, die Begründung der Bewertung von technischen und funktionalen Kriterien bei den Begründungen pro Anbieter sei offenzulegen, respektive die Schwärzung sei aufzuheben. 9. Mit Duplik vom 15. November 2019 bestätigte die Vorinstanz die Rechtsbegehren der Beschwerdevernehmlassung.