- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 6. Mit Verfügung vom 10. September 2019 ist das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete,2 nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei zunächst superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen, eingetreten. Überdies hat das Rechtsamt verfügt, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin von Gesetzes wegen bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung nicht abgeschlossen werden dürfe.