2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung unter Verzicht auf das Zuschlagskriterium Offertpräsentation, an die Beschaffungsstelle zurückzuweisen. 3. Eventualiter zum Antrag Nr. 2: Die Sache sei zur Neubeurteilung nach Massgabe der Erwägungen der Beschwerdeinstanz an die an die Beschaffungsstelle zurückzuweisen. B. Zum Verfahren 4. Der Beschwerde sei, zunächst superprovisorisch und alsdann definitiv, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, d.h. der Beschaffungsstelle sei zu verbieten, das Vergabeverfahren durch - bzw. weiterzuführen bis über die vorliegende Beschwerde rechtskräftig entschieden ist.