4.3.2 Die Beanstandung mit den entsprechenden Massnahmen und die auferlegten Gebühren von insgesamt CHF 483.00 sind nach dem Gesagten rechtmässig. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Art. 68 VRPG) ist die Vorinstanz indessen gehalten, die unter Ziffer 5 Buchstabe e) der Verfügung vom 22. März 2019 gesetzte Frist für die Zustellung des Schulungsnachweises und der Analysezertifikate angemessen zu erstrecken. Seite 8 von 10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1248