4.3.1 Aufgrund der festgestellten Mängel anlässlich der Inspektion vom 12. März und der Ergebnisse der untersuchten Proben erliess die Vorinstanz geeignete Massnahmen zur Behebung dieser Mängel (Art. 35 Abs. 1 Bst. b LMG). Die Verletzung verschiedener lebensmittelrechtlicher Vorschriften führte vorliegend zu Recht zu einer Beanstandung (Art. 33 LMG). Die verfügten Massnahmen sind geeignet, die Mängel zu beheben und daher insgesamt verhältnismässig. Da es sich vorliegend nicht um einen besonders leichten Fall handelt, konnte auf die Auferlegung der Gebühren nicht verzichtet werden (Art. 58 Abs. 2 Bst. a LMG e contrario).