4.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um reine Schutzbehauptungen handelt, um die angeordneten Massnahmen und die Gebühr zu vermeiden. Weiter können die angeblichen Verfehlungen für die festgestellte bakterielle Verunreinigung der Probe gar nicht ursächlich sein. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob entsprechenden Massnahmen und die Gebühren von insgesamt CHF 483.00 zu Recht verfügt wurden.