Alles in allem sind die Argumente des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen und vermögen daher keine ernsthaften Zweifel an der Arbeitsweise der Vorinstanz zu begründen. Weiter liegen, mit Ausnahme des angeblich unterlassenen Händewaschens, keine konkreten Hinweise vor, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers stützen. Aber auch die Aussage der Drittperson, welche angeblich bezeugen könnte, dass die Lebensmittelinspektorin die Hände nicht gewaschen habe, vermag die Vermutung der 14 Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 59; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen-