4.2.2 Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers scheint es sich um Schutzbehauptungen zu handeln. Die Argumente des Beschwerdeführers sind im Verlaufe des Verfahren nicht stringent und gewisse Aspekte wurden erst im Verlaufe des Verfahrens vorgebracht. Am Anfang des Verfahrens bringt er vor, die Lebensmittelkontrolleurin habe die Kartoffelprobe genommen ohne die Hände, den Löffel oder das Thermometer zu waschen und habe auch keine Handschuhe getragen.