4.2.1 Die Behörden bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Das bedeutet, dass Parteien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zwar Beweisanträge stellen können, jedoch ohne Bindungswirkung der Behörde. Vielmehr liegt es im Ermessen der Behörde, in welchem Umfang sie Beweise erhebt.14 Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zum Schluss gelangt, dass sie so wie behauptet oder angenommen, besteht. Dabei genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben.