Die weiterführenden rechtlichen Grundlagen zur Probenahme und zum Analyseverfahren finden sich in Art. 39 ff. LMVV. Konkrete Vorschriften, ob vor der Probeentnahme die Hände gewaschen werden müssen, lassen sich weder aus der LMVV noch auch aus den entsprechenden Weisungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ableiten.