Vollzugsbehörden die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, insbesondere ob die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nötigen Fachkenntnisse besitzen (Art. 30 Abs. 2 lit. a LMG). Die amtliche Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen im Inland ist in der LMVV10 geregelt. Die für die Erhebung der Proben zuständigen Vollzugsbehörden stellen sicher, dass Proben so gehandhabt werden, dass ihre rechtliche und analytische Validität bei der Probenahme, beim Transport und bei der Analyse jederzeit gewährleistet ist (Art.