2.5 In der unaufgeforderten Eingabe vom 26. September 2019 bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich der Sachverhalt anders als von der Vorinstanz dargestellt zugetragen habe. Er macht geltend, dass die Lebensmittelkontrolleurin eine Probe «vom Tisch» genommen habe und dass alle anderslautenden Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. 3. Rechtliche Grundlagen