2.4 Die Vorinstanz führt in der Beschwerdevernehmlassung vom 28. August 2019 aus, der Vorwurf, ein Teil der Probe sei während der Probenerhebung auf den Tisch gefallen, habe der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Besprechung vom 10. Juli 2019 formuliert und in der Beschwerde neu eingebracht. Wäre dies tatsächlich passiert, so hätten die Lebensmittelkontrolleurin und der Lebensmittelkontrolleur die Probe auf keinen Fall mitgenommen. In einem solchen Fall würde die Probe vor Ort entsorgt und allenfalls neu erhoben. Im Übrigen verweist die Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung grundsätzlich auf ihren Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019.