Die Resultate könnten nicht richtig sein, da die Lebensmittelkontrolleurin sich die Hände nicht gewaschen habe und unsorgfältig mit der Probe umgegangen sei. Der Beschwerdeführer würde aus diesem Grund die Behauptung, dass die Probe wegen eines Fehlers seinerseits Bakterien aufweise, nicht akzeptieren. Weiter bringt er vor, Z.___ (nachfolgend Lebensmittelkontrolleur) habe auf Nachfrage, ob die Lebensmittelkontrolleurin die Hände gewaschen habe, keine Antwort gegeben. Dies würde zeigen, dass die Lebensmittelkontrolleurin ihre Hände nicht gewaschen habe.