37 LMG bei Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts bei der Strafverfolgungsbehörde eingereicht werden. Die Vollzugsbehörde könne nach Art. 37 Abs. 2 LMG in leichten Fällen auf eine Strafanzeige verzichten. Im vorliegenden Fall sei entsprechend verfahren worden.