2.2 Im Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 führt die Vorinstanz aus, bei der in der Verfügung vom 22. März 2019 aufgeführten Gebühr handle es sich nicht um eine Geldstrafe, sondern um eine Aufwandgebühr, welche nach Art. 58 LMG gemäss dem amtlichen Gebührentarif bei Inspektionen mit Beanstandungen verrechnet werde. Erfolgen keine Beanstandungen, sei die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei. Weiter führt die Vorinstanz aus, eine Strafanzeige, welche eine Geldstrafe nach sich ziehen könne, müsse gemäss Art. 37 LMG bei Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts bei der Strafverfolgungsbehörde eingereicht werden.