1.1 Nach Art. 67 LMG7 können Verfügungen, welche gestützt auf das Lebensmittelgesetz erfolgen, bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden. Einspracheentscheide sind sodann bei der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG8). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2019. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 25. Juli 2019 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Einspracheentscheids ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Der Beschwerdeführer fordert Schadenersatz sowie Genugtuung.