8. Mit Eingabe vom 26. September 2019 hat der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht. Eine Korrektur dieser Stellungnahme ist am 29. September 2019 beim Rechtsamt eingegangen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen