5. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Die Vorinstanz hält an den Anordnungen und den Gebühren der Verfügung vom 22. März 2019 fest. Die unter Ziffer 5 gesetzte Frist für die Zustellung des Schulungsnachweises und der Analysezertifikate wurde bis zum 15. August 2019 erstreckt.5 6. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2019 sowie Schadenersatz und Genugtuung.