2. Am 2. April 2019 hat der Lebensmittelsicherheitsverantwortliche, X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 22. März 2019 Einsprache erhoben. Er beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der Ziffer 5 der Verfügung vom 22. März 2019 und der verordneten Gebühren.2 3. Am 8. April 2019 fand eine Nachinspektion statt (Kontrolle Nr. L3684). Die Vorinstanz erliess die dazugehörige Verfügung am 15. April 2019. Darin wurde festgehalten, dass zwei der angeordneten Massnahmen nicht genügend umgesetzt wurden.3 4. Nach E-Mailverkehr mit der Vorinstanz teilt der Beschwerdeführer am 21. April 2019 mit, dass er an seiner Einsprache vom 2. April 2019 festhält.4