{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-12-20", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-1248_2019-12-20.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-1248-anonymisiert.pdf", "Checksum": "3a335cfb6c1513fccbc36090c71a2032"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.1248"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 20.12.2019 2019.GEF.1248"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 20.12.2019 2019.GEF.1248"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lebensmittelrecht: Inspektion mit Probenerhebung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:56", "Checksum": "2cebfcddb46cdca0c0595a0b0b1d01f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 20.12.2019 2019.GEF.1248\nRegeste:\nLebensmittelrecht: Inspektion mit Probenerhebung\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: 2019.GEF.1248 / tsa, stm\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 20. Dezember 2019\n\nin der Beschwerdesache\n\nX.___\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKantonales Laboratorium Bern (KL), Muesmattstrasse 19, 3012 Bern\nVorinstanz\n\nbetreffend Inspektion mit Probenerhebung vom 12. März 2019\n(Verfügung [Einspracheentscheid] der Vorinstanz vom 26. Juni 2019)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 22. März 2019 erliess das Kantonale Laboratorium Bern (KL; nachfolgend: Vorinstanz) die Verfügung zur Inspektion vom 12. März 2019 im Betrieb A.___ (Kontrolle\nNr. L2329). Darin wurden diverse lebensmittelrechtliche Beanstandungen festgehalten und entsprechende Massnahmen verfügt. Unter anderem wurde die Probe der Kartoffel-Kichererbsen-\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1248\n\nMischung mit grossen Mängeln beanstandet und in Ziffer 5 des Dispositivs folgende Massnahmen angeordnet:1\n\na) Sicherstellen, dass in Ihrem Betrieb der Hände- und Produktionshygiene jederzeit die\nnotwendige Beachtung geschenkt wird;\nb) alle Personen im Betrieb, welche mit verderblichen Lebensmitteln umgehen, diesbezüglich schulen;\nc) die durchgeführte Schulung im Rahmen der Selbstkontrolle dokumentieren;\nd) durch Laboranalysen den Erfolg der getroffenen Massnahmen überprüfen lassen;\ne) uns bis 30. April 2019 den Schulungsnachweis (c) sowie die Analysenzertifikate (d) zustellen.\n\nZudem wurden dem Beschwerdeführer Gebühren von insgesamt CHF 483.00 auferlegt.\n\n2. Am 2. April 2019 hat der Lebensmittelsicherheitsverantwortliche, X.___ (nachfolgend:\nBeschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 22. März 2019 Einsprache erhoben. Er beantragte darin sinngemäss die Aufhebung der Ziffer 5 der Verfügung vom 22. März 2019 und der\nverordneten Gebühren.2\n\n3. Am 8. April 2019 fand eine Nachinspektion statt (Kontrolle Nr. L3684). Die Vorinstanz\nerliess die dazugehörige Verfügung am 15. April 2019. Darin wurde festgehalten, dass zwei der\nangeordneten Massnahmen nicht genügend umgesetzt wurden.3\n\n4. Nach E-Mailverkehr mit der Vorinstanz teilt der Beschwerdeführer am 21. April 2019 mit,\ndass er an seiner Einsprache vom 2. April 2019 festhält.4\n\n5. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Die\nVorinstanz hält an den Anordnungen und den Gebühren der Verfügung vom 22. März 2019 fest.\nDie unter Ziffer 5 gesetzte Frist für die Zustellung des Schulungsnachweises und der Analysezertifikate wurde bis zum 15. August 2019 erstreckt.5\n\n6. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 bei der\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2019 sowie Schadenersatz\nund Genugtuung.\n\n1\nVgl. Vorakte 1\n2\nVgl. Vorakte 6\n3\nVgl. Vorakte 8\n4\nVgl. Vorakten 9 - 12\n5\nVgl. Vorakte 15\nSeite 2 von 10\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1248\n\n7. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,6 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 28. August 2019 die Beschwerde unter Verrechnung der Kosten abzuweisen.\n\n8. Mit Eingabe vom 26. September 2019 hat der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte\nStellungnahme eingereicht. Eine Korrektur dieser Stellungnahme ist am 29. September 2019\nbeim Rechtsamt eingegangen.\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Nach Art. 67 LMG7 können Verfügungen, welche gestützt auf das Lebensmittelgesetz\nerfolgen, bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden. Einspracheentscheide sind sodann bei der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar (Art. 62 Abs. 1\nBst. a VRPG8). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der\nVorinstanz vom 26. Juni 2019. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom\n25. Juli 2019 zuständig.\n\n1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Einspracheentscheids ohne Weiteres zur\nBeschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).\n\n1.3 Der Beschwerdeführer fordert Schadenersatz sowie Genugtuung.\n\nDie Forderung von Schadenersatz oder Genugtuung muss im Staatshaftungsverfahren nach\nArt. 100 ff. PG9 geltend gemacht werden. Gemäss Art. 104 Abs. 2 PG sind Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung der zuständigen Direktion schriftlich, begründet und im Doppel einzureichen. Auf die Schadenersatzforderung kann somit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden.\n\n6 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und\n\nFürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)\n7 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG;\n\nSR 817.0)\n8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)\n9 Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01)\n\n"}