Gesundheits- Direction de la santé und Fürsorgedirektion publique et de la des Kantons Bern prévoyance sociale du canton de Berne Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 Telefon +41 (31) 633 79 20 Telefax +41 (31) 633 79 09 www.gef.be.ch Referenz: 2019.GEF.1248 / tsa, stm B E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 20. Dezember 2019 in der Beschwerdesache X.___ Beschwerdeführer gegen Kantonales Laboratorium Bern (KL), Muesmattstrasse 19, 3012 Bern Vorinstanz betreffend Inspektion mit Probenerhebung vom 12. März 2019 (Verfügung [Einspracheentscheid] der Vorinstanz vom 26. Juni 2019) I. Sachverhalt 1. Am 22. März 2019 erliess das Kantonale Laboratorium Bern (KL; nachfolgend: Vor- instanz) die Verfügung zur Inspektion vom 12. März 2019 im Betrieb A.___ (Kontrolle Nr. L2329). Darin wurden diverse lebensmittelrechtliche Beanstandungen festgehalten und ent- sprechende Massnahmen verfügt. Unter anderem wurde die Probe der Kartoffel-Kichererbsen- Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1248 Mischung mit grossen Mängeln beanstandet und in Ziffer 5 des Dispositivs folgende Massnah- men angeordnet:1 a) Sicherstellen, dass in Ihrem Betrieb der Hände- und Produktionshygiene jederzeit die notwendige Beachtung geschenkt wird; b) alle Personen im Betrieb, welche mit verderblichen Lebensmitteln umgehen, diesbezüg- lich schulen; c) die durchgeführte Schulung im Rahmen der Selbstkontrolle dokumentieren; d) durch Laboranalysen den Erfolg der getroffenen Massnahmen überprüfen lassen; e) uns bis 30. April 2019 den Schulungsnachweis (c) sowie die Analysenzertifikate (d) zu- stellen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer Gebühren von insgesamt CHF 483.00 auferlegt. 2. Am 2. April 2019 hat der Lebensmittelsicherheitsverantwortliche, X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 22. März 2019 Einsprache erhoben. Er bean- tragte darin sinngemäss die Aufhebung der Ziffer 5 der Verfügung vom 22. März 2019 und der verordneten Gebühren.2 3. Am 8. April 2019 fand eine Nachinspektion statt (Kontrolle Nr. L3684). Die Vorinstanz erliess die dazugehörige Verfügung am 15. April 2019. Darin wurde festgehalten, dass zwei der angeordneten Massnahmen nicht genügend umgesetzt wurden.3 4. Nach E-Mailverkehr mit der Vorinstanz teilt der Beschwerdeführer am 21. April 2019 mit, dass er an seiner Einsprache vom 2. April 2019 festhält.4 5. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Die Vorinstanz hält an den Anordnungen und den Gebühren der Verfügung vom 22. März 2019 fest. Die unter Ziffer 5 gesetzte Frist für die Zustellung des Schulungsnachweises und der Analyse- zertifikate wurde bis zum 15. August 2019 erstreckt.5 6. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2019 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2019 sowie Schadenersatz und Genugtuung. 1 Vgl. Vorakte 1 2 Vgl. Vorakte 6 3 Vgl. Vorakte 8 4 Vgl. Vorakten 9 - 12 5 Vgl. Vorakte 15 Seite 2 von 10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1248 7. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,6 holte die Vorak- ten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerde- vernehmlassung vom 28. August 2019 die Beschwerde unter Verrechnung der Kosten abzu- weisen. 8. Mit Eingabe vom 26. September 2019 hat der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht. Eine Korrektur dieser Stellungnahme ist am 29. September 2019 beim Rechtsamt eingegangen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Nach Art. 67 LMG7 können Verfügungen, welche gestützt auf das Lebensmittelgesetz erfolgen, bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden. Einspracheent- scheide sind sodann bei der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG8). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Juni 2019. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom 25. Juli 2019 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Einspracheentscheids ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Der Beschwerdeführer fordert Schadenersatz sowie Genugtuung. Die Forderung von Schadenersatz oder Genugtuung muss im Staatshaftungsverfahren nach Art. 100 ff. PG9 geltend gemacht werden. Gemäss Art. 104 Abs. 2 PG sind Begehren auf Scha- denersatz oder Genugtuung der zuständigen Direktion schriftlich, begründet und im Doppel ein- zureichen. Auf die Schadenersatzforderung kann somit im Rahmen des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens nicht eingetreten werden. 6 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) 7 Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014 (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) Seite 3 von 10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1248 1.4 Auf die ansonsten gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 1.5 Die GEF prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechts- fehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GEF steht somit volle Kognition zu. 2. Argumente der Verfahrensbeteiligten 2.1 In der Einsprache vom 2. April 2019 hält der Beschwerdeführer fest, Y.___ (nachfolgend Lebensmittelkontrolleurin) habe die Kartoffelprobe genommen ohne die Hände, den Löffel oder das Thermometer zu waschen und habe auch keine Handschuhe getragen. Zudem sei ihre Hand mit den Kartoffeln in Berührung gekommen. Da die Lebensmittelkontrolleurin alle Vor- sichtsmassnahmen für die Probenahme ignoriert habe, sei sie auch für die Inspektionskosten und die Gebühr für die Untersuchungen verantwortlich. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er brauche keine weitere schulische Ausbildung, da es nicht sein Fehler sei. 2.2 Im Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 führt die Vorinstanz aus, bei der in der Ver- fügung vom 22. März 2019 aufgeführten Gebühr handle es sich nicht um eine Geldstrafe, son- dern um eine Aufwandgebühr, welche nach Art. 58 LMG gemäss dem amtlichen Gebührentarif bei Inspektionen mit Beanstandungen verrechnet werde. Erfolgen keine Beanstandungen, sei die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei. Weiter führt die Vorinstanz aus, eine Strafanzeige, wel- che eine Geldstrafe nach sich ziehen könne, müsse gemäss Art. 37 LMG bei Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts bei der Strafverfolgungsbehörde eingereicht wer- den. Die Vollzugsbehörde könne nach Art. 37 Abs. 2 LMG in leichten Fällen auf eine Strafan- zeige verzichten. Im vorliegenden Fall sei entsprechend verfahren worden. Anlässlich der Inspektion am 12. März 2019 seien zwei Proben erhoben worden. Eine der Pro- ben habe mit grossen Mängeln in der Prozesshygiene beanstandet werden müssen. Mit der Probenerhebung würden die Produktionsprozesse und insbesondere die Umsetzung von Ar- beitsanweisungen der Selbstkontrolle des Betriebes überprüft. Bei der Inspektion würden auch Selbstkontrollmassnahmen wie eigene Untersuchungen bzw. eigene Analysenaufträge, welche die Produktionsmethoden und -hygiene sowie Lagerbedingungen überwachen, kontrolliert. Die Vorinstanz führt aus, dass es für die Probenerhebung keine Vorgaben gebe, dass Handschuhe getragen werden müssten. Ein korrektes Händewaschen sei gemäss ihren Erkenntnissen und Seite 4 von 10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1248 den darauf basierenden Vorgaben angemessen. Zudem würden die Proben mit Besteck, wel- ches vom Betrieb zur Verfügung gestellt werden müsse, in die sterilen Probenerhebungsbecher abgefüllt. 2.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde 25. Juli 2019 erneut vor, die Lebens- mittelkontrolleurin habe sich vor der Probenentnahme die Hände nicht gewaschen. Sie sei mit dem Teppich in Berührung gekommen, womit ihre Hände schmutzig gewesen seien. Zudem seien ihre Hände während der Probenentnahme der Kartoffeln mit dieser Probe in Berührung gekommen und ein Teil der Probe sei auf den Tisch gefallen. Die Resultate könnten nicht richtig sein, da die Lebensmittelkontrolleurin sich die Hände nicht gewaschen habe und unsorgfältig mit der Probe umgegangen sei. Der Beschwerdeführer würde aus diesem Grund die Behaup- tung, dass die Probe wegen eines Fehlers seinerseits Bakterien aufweise, nicht akzeptieren. Weiter bringt er vor, Z.___ (nachfolgend Lebensmittelkontrolleur) habe auf Nachfrage, ob die Lebensmittelkontrolleurin die Hände gewaschen habe, keine Antwort gegeben. Dies würde zei- gen, dass die Lebensmittelkontrolleurin ihre Hände nicht gewaschen habe. Zudem habe Herr C.___ (nachfolgend: Drittperson) an der Sitzung [Besprechung mit der Vorinstanz] am 10. Juli 2019 gesagt, dass die Lebensmittelkontrolleurin die Hände nicht gewaschen habe. Dies sei der Beweis dafür, dass die Lebensmittelkontrolleurin die Hände nicht gewaschen habe und falsche Angaben mache. 2.4 Die Vorinstanz führt in der Beschwerdevernehmlassung vom 28. August 2019 aus, der Vorwurf, ein Teil der Probe sei während der Probenerhebung auf den Tisch gefallen, habe der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Besprechung vom 10. Juli 2019 formuliert und in der Beschwerde neu eingebracht. Wäre dies tatsächlich passiert, so hätten die Lebensmittelkon- trolleurin und der Lebensmittelkontrolleur die Probe auf keinen Fall mitgenommen. In einem solchen Fall würde die Probe vor Ort entsorgt und allenfalls neu erhoben. Im Übrigen verweist die Vorinstanz in der Beschwerdevernehmlassung grundsätzlich auf ihren Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019. 2.5 In der unaufgeforderten Eingabe vom 26. September 2019 bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich der Sachverhalt anders als von der Vorinstanz dargestellt zugetragen habe. Er macht geltend, dass die Lebensmittelkontrolleurin eine Probe «vom Tisch» genommen habe und dass alle anderslautenden Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen würden. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Auf jeder Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmitteln, von für die Lebensmittelproduktion gehaltenen Tieren und von Gebrauchsgegenständen wer- den risikobasierte amtliche Kontrollen durchgeführt (Art. 30 Abs. 1 LMG). Dabei überprüfen die Seite 5 von 10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1248 Vollzugsbehörden die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, insbesondere ob die Vorschriften der Selbstkontrolle eingehalten werden und die Personen, die mit Lebensmit- teln oder Gebrauchsgegenständen umgehen, die Hygienevorschriften beachten und die nöti- gen Fachkenntnisse besitzen (Art. 30 Abs. 2 lit. a LMG). Die amtliche Kontrolle von Lebensmit- teln und Gebrauchsgegenständen im Inland ist in der LMVV10 geregelt. Die für die Erhebung der Proben zuständigen Vollzugsbehörden stellen sicher, dass Proben so gehandhabt werden, dass ihre rechtliche und analytische Validität bei der Probenahme, beim Transport und bei der Analyse jederzeit gewährleistet ist (Art. 40 LMVV). Zur Untersuchung der Proben betreiben die Kantone spezialisierte und akkreditierte Laboratorien (Art. 48 Abs. 1 LMG). Die weiterführenden rechtlichen Grundlagen zur Probenahme und zum Analyseverfahren finden sich in Art. 39 ff. LMVV. Konkrete Vorschriften, ob vor der Probeentnahme die Hände gewaschen werden müs- sen, lassen sich weder aus der LMVV noch auch aus den entsprechenden Weisungen des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ableiten. 3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a OrV GEF ist die Vorinstanz insbesondere zuständig für den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung. Die Vorinstanz ist von der Schweize- rischen Akkreditierungsstelle (SAS) gemäss den gesetzlichen Vorgaben akkreditiert.11 Akkredi- tierung bedeutet die formelle Anerkennung der fachlichen und organisatorischen Kompetenz einer Stelle, eine konkrete, im Geltungsbereich der Akkreditierung beschriebene Dienstleistung durchzuführen.12 Es ist eine vertrauensbildende Massnahme, die es Behörden, der Wirtschaft sowie der Gesellschaft erlaubt zu beurteilen, ob Prüf-, Inspektions- oder Zertifizierungsstellen bestimmte Aufgaben mit der geforderten, hohen Zuverlässigkeit ausführen können.13 4. Würdigung Strittig ist vorliegend die Inspektion mit Probenerhebung vom 12. März 2019. Anfechtungsobjekt bildet dabei der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2019 mit welchem die Einsprache des Be- schwerdeführers vom 2. April 2019 betreffend die Verfügung vom 22. März 2019 abgewiesen wurde. 4.1 Wie bereits festgehalten ist die Vorinstanz akkreditiert. Damit ist amtlich festgestellt, dass sie die Probenentnahmen mit einer hohen Zuverlässigkeit ausführen können. Es ist daher davon auszugehen, dass die Mitarbeiter entsprechend geschult sind, dass bei der Probenent- 10 Verordnung vom 16. Dezember 2016 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV; SR 817.042) 11 Akkreditierungsnummer: SIS 0016, abrufbar unter: https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditiertestel- len/akkrstellensuchesas.html, erstmals akkreditiert: 27.04.1995, aktuelle Akkreditierung: 24.11.2015 bis 23.11.2020 12 https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditierung/definition.html, zuletzt besuch am 28.November 2019 13 https://www.sas.admin.ch/sas/de/home/akkreditierung/definition.html, zuletzt besuch am 28.November 2019 Seite 6 von 10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1248 nahme gemäss den Richtlinien gearbeitet wird und die verlangten Qualitätstandards eingehal- ten werden. Von einem Fehlverhalten der Mitarbeiter ist nur auszugehen, wenn erhebliche Zweifel bestehen. Die Vorinstanz und ihre Mitarbeiter haben kein persönliches Interesse daran, die Qualitätstandards für die Probeentnahme zu missachten und eine verunreinigte Probe zu untersuchen. 4.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Ausführungen des Beschwerdeführers ausrei- chen, um an der Arbeitsweise der Vorinstanz erhebliche Zweifel zu begründen, resp. wie die Argumente des Beschwerdeführers zu würdigen sind. 4.2.1 Die Behörden bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Das bedeutet, dass Parteien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zwar Beweisanträge stellen können, jedoch ohne Bindungswirkung der Behörde. Vielmehr liegt es im Ermessen der Behörde, in welchem Umfang sie Beweise er- hebt.14 Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erho- benen Beweise zum Schluss gelangt, dass sie so wie behauptet oder angenommen, besteht. Dabei genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben. Für die Bewertung der Beweise gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Demnach gibt es keine fixen Regeln über die Bewertung von Beweismitteln. Die Behörde muss lediglich sach- lich begründen können, weshalb sie einen Beweis als erbracht bzw. als nicht erbracht erach- tet.15 4.2.2 Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers scheint es sich um Schutzbehauptungen zu handeln. Die Argumente des Beschwerdeführers sind im Verlaufe des Verfahren nicht strin- gent und gewisse Aspekte wurden erst im Verlaufe des Verfahrens vorgebracht. Am Anfang des Verfahrens bringt er vor, die Lebensmittelkontrolleurin habe die Kartoffelprobe genommen ohne die Hände, den Löffel oder das Thermometer zu waschen und habe auch keine Hand- schuhe getragen. Der angeblich verunreinigte Thermometer und auch der Löffel scheinen spä- ter keine Rolle mehr zu spielen, dafür ist in der Beschwerde plötzlich die Rede davon, dass die Lebensmittelkontrolleurin mit dem schmutzigen Teppich in Berührung gekommen und ein Teil der Probe auf den Tisch gefallen sei. Alles in allem sind die Argumente des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bezeichnen und vermögen daher keine ernsthaften Zweifel an der Arbeits- weise der Vorinstanz zu begründen. Weiter liegen, mit Ausnahme des angeblich unterlassenen Händewaschens, keine konkreten Hinweise vor, welche die Behauptungen des Beschwerde- führers stützen. Aber auch die Aussage der Drittperson, welche angeblich bezeugen könnte, dass die Lebensmittelinspektorin die Hände nicht gewaschen habe, vermag die Vermutung der 14 Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 59; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommen- tar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 18 N 8 15 Müller, a.a.O., S. 61; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 19 N 6 ff. Seite 7 von 10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1248 korrekten Arbeitsweise der Vorinstanz nicht umzustossen. Wie nachfolgend aufgezeigt, wäre zudem selbst ein unterlassenes Händewaschen vorliegend unerheblich gewesen. 4.2.3 Die Vorinstanz bringt korrekterweise vor, dass die Probenentnahme nicht unter sterilen Bedingungen erfolgen muss und dass es keine Vorgaben zum Tragen von Handschuhen gibt. Ein korrektes Händewaschen sei ausreichend. Da die Proben nicht mit den Händen sondern mittels vom kontrollierten Betrieb zur Verfügung gestellte Besteck genommen werden, könnte aber selbst das fehlende Händewaschen gar nicht zu einer solchen Verunreinigung führen. Selbst bei einem leichten Kontakt der Hände mit der genommenen Probe wäre es äusserst unwahrscheinlich, dass dieser Kontakt die Probe im festgestellten Umfang verunreinigen würde. Gleiches gilt auch bezüglich des Arguments des Beschwerdeführers, ein Teil der Probe sei auf den Tisch gefallen. Selbst wenn die Probe mit dem Tisch in Kontakt gekommen sein sollte und dieser, wie in einem Restaurationsbetrieb zu erwarten, sauber ist, sollte die Probe keine so hohe Anzahl Bakterien enthalten. Das Gleiche gilt für das vom Betrieb zur Verfügung gestellte Besteck. 4.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen des Be- schwerdeführers um reine Schutzbehauptungen handelt, um die angeordneten Massnahmen und die Gebühr zu vermeiden. Weiter können die angeblichen Verfehlungen für die festgestellte bakterielle Verunreinigung der Probe gar nicht ursächlich sein. 4.3 Zu prüfen bleibt, ob entsprechenden Massnahmen und die Gebühren von insgesamt CHF 483.00 zu Recht verfügt wurden. 4.3.1 Aufgrund der festgestellten Mängel anlässlich der Inspektion vom 12. März und der Er- gebnisse der untersuchten Proben erliess die Vorinstanz geeignete Massnahmen zur Behe- bung dieser Mängel (Art. 35 Abs. 1 Bst. b LMG). Die Verletzung verschiedener lebensmittel- rechtlicher Vorschriften führte vorliegend zu Recht zu einer Beanstandung (Art. 33 LMG). Die verfügten Massnahmen sind geeignet, die Mängel zu beheben und daher insgesamt verhältnis- mässig. Da es sich vorliegend nicht um einen besonders leichten Fall handelt, konnte auf die Auferlegung der Gebühren nicht verzichtet werden (Art. 58 Abs. 2 Bst. a LMG e contrario). 4.3.2 Die Beanstandung mit den entsprechenden Massnahmen und die auferlegten Ge- bühren von insgesamt CHF 483.00 sind nach dem Gesagten rechtmässig. Aufgrund der auf- schiebenden Wirkung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (Art. 68 VRPG) ist die Vor- instanz indessen gehalten, die unter Ziffer 5 Buchstabe e) der Verfügung vom 22. März 2019 gesetzte Frist für die Zustellung des Schulungsnachweises und der Analysezertifikate ange- messen zu erstrecken. Seite 8 von 10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1248 4.4 Die Beschwerde vom 25. Juli 2019 erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. 5. Kosten 5.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV16). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auf- erlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 5.2 Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Als unterliegende Partei sind ihm die gesamten Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 800.00, aufzuerlegen. Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wett- schlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, d.h. Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften, haben im Be- schwerdeverfahren keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Es sind daher keine Parteikosten zu sprechen. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Seite 9 von 10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1248 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 25. Juli 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführer, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern angefoch- ten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der an- gefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Seite 10 von 10