BSG 154.21) Seite 8 von 10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1194 6.4 Beim vorliegenden Ausgang gilt die Vorinstanz als obsiegend. Die Vorinstanz hat als Organ des Kantons keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, weshalb ihr keine Parteikosten zu sprechen sind (Art. 104 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Seite 9 von 10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1194