108 Abs. 1 VRPG). Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, oder wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterziehung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV). 6.2 Vorliegend wird auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 nicht eingetreten. Da sie von der Vorinstanz fälschlicherweise als Verfügungsadressatin am Verfahren beteiligt wurde und da durch die gemeinsame Beschwerdeschrift kein Zusatzaufwand generiert wurde, wird auf das Erheben von Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin 1 verzichtet.