Folglich bleibt der Beschwerdeführer 2 verantwortlich, selbst wenn die Stellvertretung gültig zustande gekommen sein sollte. Die Verantwortung kann nur an eine andere Person weitergegeben werden, wenn die verantwortliche Person definitiv gewechselt wird (Art. 73 Abs. 1 LGV). Somit erweist sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2019 als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. 6. Kosten