gemeldet werden müssen und ob die vorgelegten Dokumente ausreichend sind eine solche Stellvertretung zu begründen, ist für die Klärung der Verantwortlichkeit letztlich unerheblich. Aus dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 GGG ergibt sich nämlich eindeutig, dass selbst bei korrektem Vorgehen betreffend Einsetzung und Meldung der Stellvertretung, der Bewilligungsinhaber für die Einhaltung aller massgebenden Bestimmungen verantwortlich bleibt. Folglich bleibt der Beschwerdeführer 2 verantwortlich, selbst wenn die Stellvertretung gültig zustande gekommen sein sollte.