5.3 Der Beschwerdeführer 2 bringt korrekterweise vor, dass eine Stellvertretung erst bei Abwesenheit von mehr als einem Monat der Bewilligungsbehörde gemeldet werden muss (Art. 22 Abs. 1 GGG). Ob der Stellvertreter im vorliegenden Sachverhalt der Bewilligungsbehörde hätte 21 Vgl. Beschwerde vom 11. Juli 2019, S. 3, Ziff. 4. 22 Beschwerdebeilage 4 Seite 7 von 10 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1194