5.1 Der Beschwerdeführer 2 ist unbestrittenermassen der Bewilligungsinhaber der gastgewerblichen Betriebsbewilligung A. Im Rahmen der Betriebsbewilligung wurden ihm die Hinweise zur Betriebsbewilligung A abgegeben. Auf diesen findet sich sowohl ein Hinweis zur Lebensmittelpolizei als auch zur Stellvertretung und zum Wechsel der verantwortlichen Person. Der Beschwerdeführer 2 hält in seiner Beschwerde fest, er sei als Bewilligungsinhaber den Behörden als verantwortliche Person genannt worden.21 Folglich ist der Beschwerdeführer 2 grundsätzlich verantwortlich.