4.2 Die Betriebsbewilligung sowie die Anforderungen an die verantwortliche Person und ihre Aufgaben sind im kantonalen GGG geregelt. Gemäss Art. 22 Abs. 1 GGG muss die verantwortliche Person bei einer Abwesenheit von mehr als einem Monat eine geeignete Stellvertreterin oder einen geeigneten Stellvertreter bestimmen und deren Namen der Bewilligungsbehörde mitteilten. Für die Einhaltung aller massgebenden Bestimmungen bleibt sie aber verantwortlich (Art. 22 Abs. 2 GGG). 5. Rechtliche Würdigung