4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 LGV ist für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenständebetrieb eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen. Dabei handelt es sich um eine natürliche Person, die in einem Lebensmittel- oder Gebrauchsgegenständebetrieb im Auftrag der Betriebs- oder Unternehmensleitung gegenüber den Vollzugsbehörden die Verantwortung für die Sicherheit der Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände trägt (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 LGV). Ist keine verantwortliche Person bestimmt, so ist für die Produktesicherheit im Betrieb die Betriebs- oder Unternehmensleitung verantwortlich (Art. 73 20 Vgl. Beschwerdebeilage 4