3.3 Die Vorinstanz verweist in der Beschwerdevernehmlassung grundsätzlich auf ihren Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019. Sie wiederholt, dass keine andere Person als verantwortliche Person für die Produktesicherheit gemeldet und auch die Betriebsbewilligung nicht übertragen worden sei. Aus lebensmittelrechtlicher Sicht sei der Beschwerdeführer 2 vollumfänglich verantwortlich. Ob der Stellvertreter für die beobachteten Beanstandungen strafrechtliche Verantwortung trage, werde der Staatsanwaltschaft überlassen. 4. Rechtliche Grundlagen