Weiter bringt er vor, dass gemäss Art. 22 GGG der Stellvertreter der Bewilligungsbehörde erst bei einer Abwesenheit von mehr als einem Monat zu melden sei. Diese Meldung sei vorliegend ausgeblieben, weil er nicht ganz einen Monat betriebsabwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer 2 führt aus, dass er die Verantwortung für die Einhaltung des LMG und der LGV sowie für die Produktesicherheit vorübergehend an seinen Stellvertreter delegiert habe. Dieser habe die Verantwortung vertraglich übernommen und sei auch bei der Kontrolluntersuchung vor Ort gewesen.