3.2 Der Beschwerdeführer 2 begründet seinen Antrag in der Beschwerde vom 11. Juli 2019 damit, dass er am 31. Januar 2019 einen Stellvertreter als verantwortliche Person für die Lebensmittelsicherheit bestimmt habe um den gesetzlichen Pflichten, vor allem auch in Zeiten seiner Abwesenheit im Betrieb, nachzukommen.20 Durch die Bestimmung seines Stellvertreters als für die Lebensmittelsicherheit verantwortliche Person, sei er gemäss Art. 73 LMV [recte: LGV] e contrario während seiner Abwesenheit nicht für die Lebensmittelsicherheit verantwortlich gewesen. Weiter bringt er vor, dass gemäss Art.