Inspektionen sei ihr nie mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer 2 nicht mehr für den Betrieb verantwortlich, bzw. die Verantwortung an den Küchenchef übertragen worden sei. Daher trage der Beschwerdeführer 2 weiterhin die Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit. Inwiefern der Küchenchef für die beobachteten Beanstandungen die strafrechtliche Verantwortung trage, liege im Ermessen der Staatsanwaltschaft.