3.1 Im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer 2 habe in der Beilage zur Betriebsbewilligung A das Blatt «Hinweise zur Betriebsbewilligung A» erhalten. Auf diesem seien auch Hinweise zur Lebensmittelpolizei vermerkt, womit der Bewilligungsinhaber auch die verantwortliche Person für die Lebensmittelsicherheit gemäss Art. 73 LGV sei, sofern der Betrieb keine andere Verantwortlichkeit gemeldet habe. Mit dem Gesuch um Betriebsbewilligung Gastgewerbe sei der Beschwerdeführer 2 der Meldepflicht (Art. 20 Abs. 1 LGV) nachgekommen. Die Vorinstanz führt weiter aus, anlässlich verschiedener