2.3 Der Beschwerdeführer 2 verlangt in seiner Beschwerde, die Verfügung vom 18. März 2019 zur Inspektion vom 14. März 2019 (Kontrolle Nr. L1897) sei dahingehend abzuändern, dass im Inspektionsbericht der anwesende Küchenchef in seiner Funktion als Stellvertreter des Betriebsbewilligungsinhabers als für den Betrieb Verantwortlichen aufzuführen sei. Der Streitgegenstand dieses Verfahrens reduziert sich somit auf diese Frage. Die Verfügung vom 19. März 2019 zur Nachinspektion vom 15. März 2019 ist damit nicht mehr strittig. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten