Damit muss die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 verneint werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin 1 korrekterweise Verfügungsadressatin gewesen wäre, würde es vorliegend am schutzwürdigen Interesse fehlen. Denn die Ablehnung der Änderung der verantwortlichen Person in der Verfügung vom 18. März 2019 vermag die Situation der Beschwerdeführerin 1 nicht zu beeinflussen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin 1 daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 1.5 Der Beschwerdeführer 2 ist korrekterweise Verfügungsadressat und somit ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).