1.4 Die Beschwerdeführerin 1 ist jedoch fälschlicherweise Verfügungsadressatin, betrifft die Verfügung doch nur den Beschwerdeführer 2 als Bewilligungsinhaber der gastgewerblichen Betriebsbewilligung A (Art. 6 GGG15) und nicht die Beschwerdeführerin 1 als Betreiberin des C.___. Gemäss Art. 73 Abs. 1 LGV16 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 LGV muss es sich bei der verantwortlichen Person immer um eine natürliche Person handeln.17 Folglich kann die Beschwerdeführerin 1 als juristische Person überhaupt nicht Adressatin der Verfügungen sein. Damit muss die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 verneint werden.