1.2 Das Einlegen eines Rechtsmittels ist nur zulässig, wenn ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vorliegt.10 Dieses hängt vom Ausmass der Beschwer ab und bestimmt sich nach der allgemeinen Beschwerdebefugnis von Art. 65 Abs. 1 VRPG und ist von Amtes wegen zu prüfen.11 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.