4. Die X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und der Beschwerdeführer 2 haben am 5. April 2019 gemeinsam gegen die Verfügung vom 18. März 2019 (Inspektion vom 14. März 2019) und vom 19. März 2019 (Inspektion vom15. März 2019) Einsprache erhoben. Sie beantragten unter anderem, dass in beiden Verfügungen der Stellvertreter des Bewilligungsinhabers als für den Betrieb verantwortliche Person aufzuführen sei.6 5. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab, womit der Beschwerdeführer 2 in den entsprechenden Verfügungen als für den Betrieb verantwortliche Person aufgeführt bleibt.7