{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-12-16", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-1194_2019-12-16.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-1194-anonymisierter-beschwerdeentscheid.pdf", "Checksum": "e0a131c25189cce5dfeac8ac92874cad"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.1194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 16.12.2019 2019.GEF.1194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 16.12.2019 2019.GEF.1194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lebensmittelrecht: Anpassung Inspektionsbericht"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:57", "Checksum": "de9c14f1f5d071b06eb55d5bf79e7760", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 16.12.2019 2019.GEF.1194\nRegeste:\nLebensmittelrecht: Anpassung Inspektionsbericht\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: 2019.GEF.1194 / tsa, stm\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 16. Dezember 2019\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nX.___\nBeschwerdeführerin 1\n\nA.___\nBeschwerdeführer 2\n\nvertreten durch Rechtsanwältin B.___\n\ngegen\n\nKantonales Laboratorium Bern (KL), Muesmattstrasse 19, 3012 Bern\nVorinstanz\n\nbetreffend Anpassung Inspektionsbericht vom 14. März 2019 (Kontrolle Nr. L1897)\n\n(Verfügung [Einspracheentscheid] der Vorinstanz vom 6. Juni 2019)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Am 30. Januar 2019 erliess das Kantonale Laboratorium Bern (KL; nachfolgend: Vorinstanz) die Verfügung zur Inspektion vom 24. Januar 2019 im C.___ in D.___ (Kontrolle Nr.\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1194\n\nL1776). Darin wurden diverse lebensmittelrechtliche Beanstandungen festgehalten und entsprechenden Massnahmen verfügt.1\n\n2. Am 14. März 2019 fand eine erneute Inspektion im C.___ statt (Kontrolle Nr. L1897) bei\nwelcher E.___ (nachfolgend: Küchenchef oder Stellvertreter des Bewilligungsinhabers) anwesend war. Im vor Ort abgegebenen Teilbericht wurde ein sofortiges Verbot der Benutzung der\nKüche, bis zu einer erfolgreichen Nachinspektion, verfügt.2 Der Gesamtbericht zum Teilbericht\nsowie die Verfügung zur Inspektion vom 14. März 2019 (Kontrolle Nr. L1897) eröffnete die Vorinstanz am 18. März 2019.3 Sowohl auf dem Teilbericht wie auch auf dem Gesamtbericht wird\nA.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) als für den Betrieb verantwortliche Person und Bewilligungsinhaber und der Küchenchef als Stellvertreter des Bewilligungsinhabers aufgeführt.4\n\n3. Am 15. März 2019 fand eine Nachinspektion statt (Kontrolle Nr. L3748). Die Vorinstanz\nerliess die dazugehörige Verfügung und den Inspektionsbericht am 19. März 2019. Darin wurde\nfestgehalten, dass die am 14. März 2019 angeordneten Massnahmen bis auf einige kleinere\nBeanstandungen umgesetzt wurden und die Küche wieder für die Benützung freigegeben werden konnte. Als für den Betrieb verantwortlich wurde abermals der Beschwerdeführer 2 aufgeführt.5\n\n4. Die X.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und der Beschwerdeführer 2 haben am\n5. April 2019 gemeinsam gegen die Verfügung vom 18. März 2019 (Inspektion vom\n14. März 2019) und vom 19. März 2019 (Inspektion vom15. März 2019) Einsprache erhoben.\nSie beantragten unter anderem, dass in beiden Verfügungen der Stellvertreter des Bewilligungsinhabers als für den Betrieb verantwortliche Person aufzuführen sei.6\n\n5. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab, womit\nder Beschwerdeführer 2 in den entsprechenden Verfügungen als für den Betrieb verantwortliche Person aufgeführt bleibt.7\n\n6. Gegen diesen Einspracheentscheid haben die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2019\nbei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben.\nDarin beantragen sie folgendes:\n\n1 Vgl. Vorakte 1\n2 Vgl. Vorakte 2\n3 Vgl. Vorakte 4\n4 Vgl. Vorakten 2 und 4\n5 Vgl. Vorakte 5\n6 Vgl. Beschwerdebeilage 3\n7 Vgl. Beschwerdebeilage 2\n\nSeite 2 von 10\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1194\n\n1. Die Verfügung vom 18. März 2019 zur Inspektion vom 14. März 2019 (Kontrolle Nr. L1897) ist dahingehend\nabzuändern, dass der Inspektionsbericht den bei der Inspektion anwesenden Stellvertreter des Betriebsbewilligungsinhaber, E.___ anstatt A.___ als für den im Zeitpunkt der Inspektion für den Betrieb Verantwortlichen aufführt.\n\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.\n\n7. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,8 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. August 2019 die Beschwerde unter Verrechnung der Kosten abzuweisen.\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Nach Art. 67 LMG9 können Verfügungen, welche gestützt auf das Lebensmittelgesetz\nerfolgen, bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden. Einspracheentscheide sind sodann bei der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar (Art. 62 Abs. 1\nBst. a VRPG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der\nVorinstanz vom 6. Juni 2019. Somit ist die GEF zur Beurteilung der Beschwerde vom\n11. Juli 2019 zuständig.\n\n1.2 Das Einlegen eines Rechtsmittels ist nur zulässig, wenn ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vorliegt.10 Dieses hängt vom Ausmass der Beschwer ab und bestimmt sich\nnach der allgemeinen Beschwerdebefugnis von Art. 65 Abs. 1 VRPG und ist von Amtes wegen\nzu prüfen.11 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer a) vor der Vorinstanz\nam Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch\ndie angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und c)\nein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat.\n\n8 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und\n\n"}