47 Vgl. Erwägung 1.4 hiervor Seite 12 von 13 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.1017 III. Entscheid 1. Auf die Rechtsbegehren 1 und 3 der Beschwerde vom 5. Juni 2019 wird nicht eingetreten. 2. Das Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 5. Juni 2019 wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 13. Mai 2019 wird geändert und die Rückerstattungspflicht auf CHF 687.00 festgelegt. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.