5.1 Abgesehen von der minimalen Korrektur des Rückerstattungsbetrages gilt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als unterliegende Partei und wird somit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Allerdings werden im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 SHG). Deshalb sind vorliegend keine Kosten zu erheben.