4.8 Im Sinne einer abschliessenden Bemerkung ist noch anzumerken, dass der GBL in der Rahmenbudgetverfügung vom 23. April 2019 monatlich CHF 0.50 zu tief budgetiert ist. Eine rückwirkende Anpassung ist indessen nicht erzwingbar, da auf die Beschwerde betreffend diese Verfügung nicht eingetreten werden kann.47 Allerdings ist die Vorinstanz gehalten, den GBL ab sofort um monatlich CHF 0.50 zu erhöhen. 5. Kosten