4.7 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer zur Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet. Aufgrund der fehlerhaften Berechnung der Vorinstanz ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Betrag welcher zurückerstattet werden muss, ist von CHF 688.50 auf CHF 687.00 zu reduzieren. Ansonsten ist die Beschwerde abzuweisen.