4.6.3 Wie ausgeführt, ist das Verschulden des Bezügers unerheblich für die Rückerstattungspflicht. Die fehlende Absicht des Beschwerdeführers vermag damit keinen Verzicht auf die Rückerstattung zu begründen. Ansonsten ist nichts ersichtlich, das im Sinne von Art. 11c SHV einen Härtefall begründen würde. Auch die maximale Kürzungslimite von 30% wird nicht erreicht. Die verfügten Zahlungsmodalitäten sind ebenfalls angemessen. Es liegt somit kein Härtefall vor.