4.6 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, auf die Rückerstattung zu verzichten.44 Da ein Verzicht nur bei Vorliegen eines Härtefalls möglich ist, stellt sich die Frage, ob hier ein solcher vorliegt. 4.6.1 Die Vorinstanz hat verfügt, dass während der laufenden Unterstützung die Schuld in monatlichen Raten von CHF 100.00 in der Höhe der monatlichen Integrationszulage in Abzug gebracht wird.45 Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, dass nur ausnahmsweise auf eine Rückerstattung verzichtet werden könne, sie die Rückerstattung in dieser Form als tragbar erachte und eine besondere Härte nicht erkennbar sei.46