4.5 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Die Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG sind in Art. 11c SHV geregelt (Art. 43 Abs. 4 SHG). Bei einem entsprechenden Antrag auf einen Härtefall ist die Gesamtsituation der betroffenen Person gemäss Art. 11c SHV zu würdigen. Die Zumutbarkeit der Rückerstattung beurteilt sich auch mit Blick auf die Rückerstattungsmodalitäten (Zahlungsmodalitäten, Höhe der einzelnen Raten, Dauer der ratenweisen Rückerstattung).43