der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden. Bei der Festsetzung der monatlichen Raten ist darauf zu achten, dass die Höhe der Rückerstattung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die maximale Kürzungslimite von 30%. Die Bedürfnisse mitunterstützter Personen (Kinder, Ehepartner/in) sind zu berücksichtigen. Es kann auf eine Rückerstattung (teilweise) verzichtet werden, wenn die betroffene Person die Sozialhilfeleistungen in gutem Glauben bezogen hat und die Rückforderung zu einer grossen Härte führen würde. 42